Gemäß Pfarreigesetz (PfaG §23) setzt sich der Pfarreirat aus folgenden Mitgliedern zusammen:
dem Pfarrer, unmittelbar gewählten Mitgliedern, hinzu gewählten Mitgliedern (maximal 3 Personen), entsandten Mitgliedern (Muttersprachliche Gemeinden und Caritasverband), beratenden Mitgliedern.